TARUK International GmbH
Reisebedingungen für Fußball-Weltmeisterschaft-Reisen 2010
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- Allgemeine Hinweise
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TARUK International GmbH (nachfolgend nur TARUK) bietet Spezialreisen anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2010 in Südafrika an. Für diese Reisen gelten die nachstehenden Reisebedingungen.
Soweit Reisen oder einzelne Reiseleistungen anderer Leistungsträger lediglich vermittelt werden, sind derartige Fremdleistungen bei der Ausschreibung oder der Reisebestätigung angegeben. Es gelten dann die Reise- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungsträgers, die gesondert zugesandt werden oder vom Internet abgerufen werden können.
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Insbesondere gilt das für Eintrittskarten der WM-Weltmeisterschaft 2010. TARUK tritt für die Eintrittskarten lediglich als Vermittler auf und beantragt die Tickets im Namen des Reisenden in der gewünschten Preiskategorie bei offiziellen Ticketausgabestellen. TARUK kann als Ticketvermittler nicht die Zuteilung der Karten in der gewünschten Preiskategorie garantieren. Der Reisende erklärt sich damit einverstanden, Karten auch in der nächst höheren oder nächst niedrigeren Preiskategorie zu akzeptieren. Im Übrigen wird auf die TARUK-Vermittlungsbedingungen im Bestellformular für Eintrittskarten verwiesen.
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Bei Flugreisen wird TARUK gemäß EG-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.11.2005 den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft unterrichten, sobald diese feststeht. Sollte das bei Buchung noch nicht der Fall sein, wird TARUK zunächst die wahrscheinliche ausführende Fluggesellschaft angeben. Bei Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung wird TARUK den Reisenden unverzüglich unterrichten.
- Abschluss des Reisevertrags
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Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende TARUK den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reiseteilnehmern, für deren vertragliche Verpflichtungen er wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Reiseanmeldung und Annahmeerklärung bedürfen keiner Form.
Der Reisende erhält von TARUK mit Annahme oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung in Schrift- oder Textform. Ist die Anmeldung über ein Reisebüro erfolgt, erhält dieses die Reisebestätigung und ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Reisenden weiterzuleiten. Erfolgt die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, entfällt die Verpflichtung einer schriftlichen Reisebestätigung.
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Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter auf die Dauer von 2 Wochen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten, z. B. durch Zahlung des Reisepreises erklärt.
- Leistungen
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Der Inhalt des Reisevertrags wird ausschließlich durch die Beschreibungen und Preisangaben in dem Katalog oder einer sonstigen Reiseausschreibung „Fußballweltmeisterschaft 2010“ von TARUK bestimmt. Die vorliegenden Reisebedingungen werden Inhalt des Reisevertrags. Abänderungen und Nebenabreden, die von den Leistungsbeschreibungen oder Preisangaben des Angebots oder den Reisebedingungen abweichen, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch TARUK. Reisebüros sind nicht berechtigt, vom Angebot von TARUK abweichende Zusicherungen zu geben.
- Leistungsänderungen
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Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss eintreten und nicht von TARUK wieder Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind zulässig, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. TARUK ist verpflichtet, den Reisenden von wesentlichen Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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Etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, falls die geänderten Leistungen nicht mangelfrei sind.
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Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TARUK in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat seine Rechte unverzüglich nach der Erklärung von TARUK über die Änderung der Leistung geltend zu machen.
- Preiserhöhung
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Liegt der Reisebeginn später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, so ist TARUK bis 21 Tage vor Reisebeginn berechtigt, im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung des für die betreffende Reise geltenden Wechselkurses den vereinbarten Reisepreis wie folgt zu ändern.
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Erhöhen sich die bei Abschluss dese Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, kann TARUK den Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnungen erhöhen:
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Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TARUK vom Reisepreis den Erhöhungsbetrag verlangen;
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In anderen Fällen kann TARUK den auf den Einzelpreis des jeweiligen Beförderungsmittels entfallenden, anteiligen Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangen.
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Erhöhen sich gegenüber TARUK die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren, kann der Reisepreis entsprechend anteilig erhöht werden.
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Bei Änderung des Wechselkurses für die gebuchte Reise kann der Reiseveranstalter die sich daraus ergebende Erhöhung auf den Reisepreis umlegen.
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Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat TARUK den Reisenden unverzüglich zu informieren und den Preiserhöhungsgrund darzulegen. Diese Änderungsmitteilung muss bis zum 21. Tag vor Abreisetermin dem Reisenden zugegangen sein. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % des Reisepreises ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise entsprechend IV.3 zu verlangen.
- Bezahlung
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Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB zu leisten.
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14 Tage nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist 65 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen, die weniger als 65 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheins sofort fällig.
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Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, ist TARUK berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurück zu treten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Punkt VIII Ziff. 2 zu belasten.
- Rücktritt und Kündigung durch TARUK
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TARUK kann bei Nichterreichen einer in der betreffenden Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl den Reisevertrag kündigen. Sobald feststeht, dass die Reisen wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt werden, ist TARUK verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich, spätestens bis 21 Tage vor Reisebeginn davon Kenntnis zu geben. Der Reisende erhält unverzüglich bereits geleistete Zahlungen in voller Höhe zurück erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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TARUK kann den Vertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrags ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrags begründet ist. Kündigt TARUK, so behält er Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt.
- Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson/Stornokosten
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Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück treten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei TARUK. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich und unmittelbar nach bekannt werden des Rücktrittgrundes zu erklären.
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Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, kann TARUK eine angemessene Entschädigung verlangen und anstelle der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:
- bis inklusive 65 Tage vor Reisebeginn 30 % (30 %)
- vom 64. bis 45. Tag vor Reisebeginn 45 % (50 %)
- vom 44. bis 30. Tag vor Reisebeginn 70 % (80 %)
- ab 29. Tag vor Reisebeginn 90 % (95 %)
jeweils des Gesamtreisepreises für den zurücktretenden Reisenden.
Die in Klammern gesetzten Prozentsätze gelten ausschließlich für Safaris und Rundreisen ohne Flugarrangement ab/bis Deutschland. Für diese Reisen treten sie anstelle der außerhalb der Klammern gesetzten Prozentsätze.
Als Stichtag gilt der Eingang der Rücktrittserklärung.
Dem Reisenden bleibt der Nachweis eines TARUK entstandenen niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
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Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht: Ermöglicht TARUK derartige Umbuchungen – Verfügbarkeit vorausgesetzt -, kann TARUK bis 65 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt pro Kunde erheben. Dieses beträgt € 100,-.
Umbuchungen nach Ablauf der Frist von 65 Tagen sind nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. VIII mit gleichzeitiger Neuanmeldung möglich.
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Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. TARUK kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte dem besonderen Reiseerfordernis nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei erfolgtem Eintritt haften ursprünglicher und neuer Reisender als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.
- Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtig, so können sowohl TARUK als auch der Reisende den Vertrag gemäß § 651 j BGB kündigen. Im Falle der Kündigung verliert TARUK den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wenn der Vertrag die Beförderung mit umfasst, ist TARUK zur Rückbeförderung verpflichtet. Mehrkosten der Rückbeförderung haben beide Vertragspartner je zur Hälfte zu tragen, während die übrigen Mehrkosten dem Reisenden zur Last fallen.
- Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. TARUK wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei denn, dass es sich nur um unerhebliche Leistungen handelt.
- Gewährleistungsansprüche des Reisenden und seine Obliegenheiten
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Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel von Reiseleistungen unverzüglich der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Soweit eine Reiseleitung nicht erreichbar ist, muss der Mangel der örtlichen Agentur oder dem Reiseveranstalter unmittelbar angezeigt werden. Reiseleitung und örtliche Agentur sind nicht berechtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz anzuerkennen.
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TARUK kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine wenigstens gleichwertige Ersatzleistung angeboten wird. TARUK kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
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Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
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Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet TARUK innerhalb einer vom Reisenden zu setzenden angemessenen Frist nach Mangelanzeige keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Das gilt auch, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus einem wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von TARUK verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Es wird empfohlen, die Kündigung schriftlich zu erklären. Der Reisende schuldet TARUK den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, soweit diese Leistungen für ihn von Interesse wären.
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Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem von dem Reiseveranstalter nicht zu vertretenden Umstand.
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Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, etwaige Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
- Sonstige Mitwirkungspflichten des Reisenden
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Die angegebene späteste zulässige Zeit für den Abfertigungsschluss am Schalter des Flughafens ist unbedingt einzuhalten, da anderenfalls der Anspruch auf Beförderung erlischt.
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Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Busunternehmen, Schiffsführung) angezeigt werden. Liegt Diebstahl oder Beraubung vor, ist umgehend eine Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und darüber eine Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, entfallen etwaige Ansprüche gegen TARUK.
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Der Kunde hat TARUK zu informieren, falls er die erforderlichen Reiseunterlagen, wie z. B. Flugschein, Hotelgutscheine, nicht bis 10 Tage vor Reisebeginn erhält.
- Haftungsbeschränkung
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Sie vertragliche Haftung von TARUK für reisevertragliche oder Ansprüche wegen Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
- ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- TARUK für einen dem Reisenden entstehenden Schaden nur wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
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TARUK haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die außerhalb der Pauschalreise als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
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TARUK kann sich auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschuss berufen, der für einen Leistungsträger aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften gegenüber Schadensersatzansprüchen gilt.
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Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen von Warschau und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzungen sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
- Anmeldung von Ansprüchen, Ausschluss und Verjährung
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Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise nur gegenüber dem Reiseveranstalter
TARUK International GmbH
Krughof 38
D – 14548 Schwielowsee OT Caputh
Telefon: +49/33209/2174-2010
Telefax: +49/33209/2174-25
E-Mail: wm2010@taruk.com
geltend zu machen.
Es wird empfohlen, die Ansprüche schriftlich anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
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Alle sonstigen Ansprüche des Reisenden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von TARUK oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in 2 Jahren, ebenso Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TARUK oder eines Erfüllungshilfen beruhen.
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Schweben zwischen dem Reisenden und TARUK Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.
- Pass-, VISA- und Gesundheitsvorschriften
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TARUK unterrichtet vor Vertragsschluss den Reisenden über Pass-, VISA- und Gesundheitsvorschriften, sofern der Reisende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das geschieht in der Regel durch entsprechende Informationen in der Reiseausschreibung. Für Reisende anderer Staatsangehörigkeit oder bei Staatenlosigkeit erfüllt der Reiseveranstalter seine Informationspflicht durch Verweisung auf die Auskunft des zuständigen Konsulats, für die TARUK nicht haftet.
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Für die Einhaltung der für die Durchführung der Reise geltenden Pass-, VISA-, Zoll-; Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch fehlende Informationen oder durch eine schuldhafte Falschinformation von TARUK bedingt sind. Hat der Reisende seine Verhinderung an der Durchführung der Reise zu vertreten, kann der Reiseveranstalter entsprechende Rücktrittskosten geltend machen.
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Übernimmt TARUK für den Reisenden die Besorgung von VISA, so haftet TARUK nicht für deren rechtzeitige Erteilung und Zugang seitens der jeweiligen diplomatischen Vertretung, es sei denn, dass TARUK die Verzögerung zu vertreten hat.
- Versicherungen
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Es wird empfohlen, bereits mit der Buchung eine Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchsversicherung abzuschließen. Der Reisende hat die Möglichkeit, über TARUK auch weitere Versicherungen für die Reise, wie Reisekranken-, Reisehaftpflicht-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzuschließen.
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Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen sind vom Reisenden unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer geltend zu machen.
- Gerichtsstand und Rechtswahl
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Gerichtsstand für Klagen gegen TARUK ist Potsdam.
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Für Klagen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, dass dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz von TARUK.
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Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen TARUK und dem Reisenden findet deutsches Recht Anwendung.
- Schlussbestimmungen
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Alle Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung Dezember 2009.
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Alle auf Personen bezogenen Daten, die dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
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Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrags nicht berührt.